Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. August 2015 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Kläger hat persönlich Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20.8.2015 eingelegt, mit dem seine Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.5.2015 (wegen Feststellung der Unwirksamkeit einer Klagerücknahme) zurückgewiesen worden ist.
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