BSG - Beschluss vom 10.09.2014
B 5 R 268/14 B
Vorinstanzen:
BSG, vom 03.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 6/14
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 27.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 277/13
SG Hildesheim, - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 510/11

BSG - Beschluss vom 10.09.2014 (B 5 R 268/14 B) - DRsp Nr. 2014/14815

BSG, Beschluss vom 10.09.2014 - Aktenzeichen B 5 R 268/14 B

DRsp Nr. 2014/14815

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 3. Juni 2014 - B 5 R 6/14 B - wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Durch Beschluss vom 3.6.2014 - B 5 R 6/14 B - hat der erkennende Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 27.11.2013 als unzulässig verworfen und den Antrag des Klägers, ihm für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, abgelehnt. Gegen den am 8.7.2014 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 21.7.2014 Gegenvorstellung erhoben.

Die Gegenvorstellung ist unzulässig.