BSG - Beschluss vom 10.09.2014
B 5 R 226/14 B
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 05.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 236/13
SG Stralsund, - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 330/11

BSG - Beschluss vom 10.09.2014 (B 5 R 226/14 B) - DRsp Nr. 2014/14545

BSG, Beschluss vom 10.09.2014 - Aktenzeichen B 5 R 226/14 B

DRsp Nr. 2014/14545

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 5. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 5.6.2014 hat das LSG Mecklenburg-Vorpommern einen Anspruch des Klägers auf Regelaltersrente in Höhe von mindestens 750,00 verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung wurde Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.