Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. September 2015 wird als unzulässig verworfen.
Der Beklagte hat den Klägerinnen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist unzulässig. Der Beklagte hat die Beschwerde entgegen § 160a Abs 2 SGG nicht schlüssig begründet.
Der Beklagte stützt seine Beschwerde auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, weil das LSG das Kindergeld nicht als bereites Einkommen im Sinne von § 11 SGB II angesehen habe. Er führt aber weiter aus, dass das LSG, selbst wenn das Kindergeld als bereite Mittel anzusehen seien, vom Einkommen der Klägerin zu 1) einen weiteren Absetzbetrag entsprechend § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 7 SGB II bejaht habe. Hinsichtlich dieser weiteren Begründung, auf die das LSG sein Urteil stützt, hat der Beklagte keinen Zulassungsgrund dargelegt. Für die Darlegung eines der in § 160 Abs 2 SGG enumerativ aufgeführten Gründe genügt nicht, dass der Beklagte meint, die dahingehende Auslegung des LSG verstoße gegen den Gesetzeswortlaut.
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