BSG - Beschluss vom 10.05.2016
B 14 AS 169/15 BH
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 14.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 1310/15
SG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 37 AS 5496/11

BSG - Beschluss vom 10.05.2016 (B 14 AS 169/15 BH) - DRsp Nr. 2016/10550

BSG, Beschluss vom 10.05.2016 - Aktenzeichen B 14 AS 169/15 BH

DRsp Nr. 2016/10550

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 2015 - L 2 AS 1310/15 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die vom Kläger angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG vom 14.12.2015 - L 2 AS 1310/15 - erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).