BSG - Beschluss vom 10.05.2011
B 2 U 3/11 BH
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 25.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 U 6025/09
SG Mannheim, - Vorinstanzaktenzeichen S 7 U 3097/07

BSG - Beschluss vom 10.05.2011 (B 2 U 3/11 BH) - DRsp Nr. 2011/12416

BSG, Beschluss vom 10.05.2011 - Aktenzeichen B 2 U 3/11 BH

DRsp Nr. 2011/12416

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Senats vom 25. Februar 2011 wird als unzulässig verworfen.

Die Anhörungsrüge gegen den oben genannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Die Klägerin hat beim BSG die Beiordnung eines "Notanwalts" für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 9.12.2010 beantragt. Sie könne zwar die Kosten für die Vertretung selbst aufbringen, finde aber keinen zur Vertretung bereiten Anwalt. Das BSG hat den Antrag mit (berichtigtem) Beschluss vom 25.2.2011 abgelehnt. Hiergegen hat die Klägerin "sofortige Beschwerde" eingelegt. Sie rügt, die Ablehnung der Beiordnung sei zu Unrecht erfolgt. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts seien überspannt worden. Dadurch sei zugleich ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Der erst am Tag des Ablaufs der Beschwer- defrist kontaktierte Rechtsanwalt sei zur Übernahme eines Verfahrens in dritter Instanz nur in der Lage gewesen, nachdem er Einsicht in die Akten habe nehmen können.

II

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Senats vom 25.2.2011 (Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts) ist unzulässig, denn der Rechtsbehelf ist nicht statthaft.