BSG - Beschluss vom 10.02.2016
B 5 RS 27/15 B
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 01.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 RS 195/14
SG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 26 RS 1346/11

BSG - Beschluss vom 10.02.2016 (B 5 RS 27/15 B) - DRsp Nr. 2016/5117

BSG, Beschluss vom 10.02.2016 - Aktenzeichen B 5 RS 27/15 B

DRsp Nr. 2016/5117

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 1. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 1.9.2015 hat es das Sächsische LSG im Überprüfungsverfahren abgelehnt, die bisherige Höchstwertfestsetzung von Arbeitsentgelten, die der Kläger während seiner Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der Angehörigen der Zollverwaltung der DDR (Sonderversorgungssystem Nr 3 der Anl 2 zum AAÜG) tatsächlich erzielt hat, im sog Überführungsbescheid zurückzunehmen und zusätzlich Verpflegungsgeld bzw den Sachbezug kostenfreier Verpflegung sowie Reinigungszuschläge bzw -zuschüsse als weiteres Arbeitsentgelt festzustellen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung wurde Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung werden eine Rechtsprechungsabweichung (I.) sowie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (II.) geltend gemacht.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder