BSG - Beschluss vom 10.02.2016
B 5 RE 27/15 B
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 16.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 112/14
SG Oldenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 188/12

BSG - Beschluss vom 10.02.2016 (B 5 RE 27/15 B) - DRsp Nr. 2016/4238

BSG, Beschluss vom 10.02.2016 - Aktenzeichen B 5 RE 27/15 B

DRsp Nr. 2016/4238

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 16. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 16.7.2015 hat es das LSG Niedersachsen-Bremen ua abgelehnt, die Feststellungen der Beklagten zur Beitragspflicht des Klägers ab dem 1.1.2008 als selbstständig tätiger Dozent aufzuheben.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und das Vorliegen einer Rechtsprechungsabweichung (Divergenz).

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.