Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. März 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Streitig ist die Feststellung eines Meldeversäumnisses und des Eintritts einer Minderung des Regelbedarfs vom 1.8.2012 bis 31.10.2012 und - vom LSG einbezogen - der den streitigen Zeitraum nach vorangegangenen vorläufigen Bewilligungen regelnde endgültige SGB II -Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 10.1.2013.
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