BSG - Beschluss vom 10.02.2016
B 13 R 3/16 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 04.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 2879/15
SG Reutlingen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 3378/13

BSG - Beschluss vom 10.02.2016 (B 13 R 3/16 B) - DRsp Nr. 2016/4237

BSG, Beschluss vom 10.02.2016 - Aktenzeichen B 13 R 3/16 B

DRsp Nr. 2016/4237

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 4. Dezember 2015 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H., P., zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Mit Beschluss vom 4.12.2015 hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung verneint. Die Klägerin hat Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt H., P., beantragt und Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss eingelegt. Sie rügt das Vorliegen eines Verfahrensmangels, weil das LSG dem im Berufungsbegründungsschriftsatz gestellten Beweisantrag, den behandelnden Hausarzt Dr. V. zu vernehmen, nicht gefolgt sei und keine weitere Sachaufklärung betrieben habe.

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.