BSG - Beschluss vom 10.02.2016
B 12 R 26/15 B
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 14.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 578/13
SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 189/12

BSG - Beschluss vom 10.02.2016 (B 12 R 26/15 B) - DRsp Nr. 2016/4972

BSG, Beschluss vom 10.02.2016 - Aktenzeichen B 12 R 26/15 B

DRsp Nr. 2016/4972

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Versicherungspflicht des Klägers in seiner Tätigkeit als Kommanditist und Prokurist für die Beigeladene zu 1.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 14.1.2015 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung seines Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Allein die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).