Der Antrag des Antragstellers, ihm für Rechtsbehelfe gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. November 2015 - L 1 KR 331/15 RG - Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.
Die Rechtsbehelfe des Antragstellers gegen den genannten Beschluss werden als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antragsteller hat mit am 7. und 17.12.2015 beim
Der Antrag des Antragstellers, ihm für die Rechtsbehelfe gegen den Beschluss des LSG vom 26.11.2015 Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren, ist abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nicht die nach § 73a iVm § erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der genannte Beschluss des LSG ist nach § Abs S 3 unanfechtbar, worauf der Antragsteller bereits in dem Beschluss hingewiesen wurde.
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