Die Klägerin ist mit ihrem Begehren, Entschädigung wegen der Folgen eines Verkehrsunfalles am 31. Oktober 1988 auf dem Wege von ihrer Arbeitsstätte zu erhalten, ohne Erfolg geblieben (Bescheid der Beklagten vom 7. Februar 1990; Urteile des Sozialgerichts vom 15. Mai 1991 und des Landessozialgerichts [LSG] vom 3 1. März 1993).
Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht die Beschwerdeführerin geltend, für die Entscheidung des Rechtsstreites seien folgende Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung:
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