BSG - Beschluss vom 09.10.2014
B 14 AS 257/14 S
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 07.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 2028/13
SG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 1907/13

BSG - Beschluss vom 09.10.2014 (B 14 AS 257/14 S) - DRsp Nr. 2014/16372

BSG, Beschluss vom 09.10.2014 - Aktenzeichen B 14 AS 257/14 S

DRsp Nr. 2014/16372

Der Antrag der Antragstellerin, ihr für das Verfahren gegen den Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 7. Januar 2014 - L 7 AS 2028/13 B ER - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den vorgenannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Sächsische Landessozialgericht (LSG) hat durch den zuvor genannten Beschluss die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 18.7.2013 wegen der Ablehnung der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung des LSG hat die Antragstellerin persönlich mit Schreiben vom 28.9.2014 beim Bundessozialgericht sinngemäß Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

In der Sache steht der Antragstellerin PKH nicht zu, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 [SGG], § ). Gegen die Entscheidung des LSG ist nach § kein Rechtsmittel gegeben, ein Ausnahmefall iS von § Abs oder § Abs Satz 4 liegt hier nicht vor. Die von der Antragstellerin eingelegte Beschwerde ist unzulässig (§ Abs , § Abs Satz 1 Halbs 2 ) und war daher ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § zu verwerfen.