BSG - Beschluss vom 09.10.2014
B 13 R 335/14 B
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 18.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 1355/13
SG Gotha - S 19 R 474/12,

BSG - Beschluss vom 09.10.2014 (B 13 R 335/14 B) - DRsp Nr. 2014/16004

BSG, Beschluss vom 09.10.2014 - Aktenzeichen B 13 R 335/14 B

DRsp Nr. 2014/16004

Der Antrag des Klägers, ihm für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 18. Juni 2014 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Das Thüringer LSG hat im Urteil vom 18.6.2014 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem LSG-Urteil beim BSG Beschwerde erhoben und zu deren Durchführung Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Er macht geltend, dass er seit Jahren kein Vertrauen zu den Ärzten und den Ostbehörden habe.

II

Der Antrag auf PKH ist abzulehnen.