BSG - Beschluss vom 09.10.2014
B 13 R 317/14 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 26.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 89/14
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 1937/13

BSG - Beschluss vom 09.10.2014 (B 13 R 317/14 B) - DRsp Nr. 2014/15764

BSG, Beschluss vom 09.10.2014 - Aktenzeichen B 13 R 317/14 B

DRsp Nr. 2014/15764

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. Juni 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 18.7.2014 zugestellten Urteil des Bayerischen LSG vom 26.6.2014 mit einem von ihr unterzeichneten, am 26.8.2014 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 15.8.2014 Beschwerde eingelegt und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.

Der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin ist abzulehnen.