BSG - Beschluss vom 09.10.2014
B 13 R 157/14 B
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 02.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2/12 R 859/11
SG Aurich, - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 300/09

BSG - Beschluss vom 09.10.2014 (B 13 R 157/14 B) - DRsp Nr. 2015/202

BSG, Beschluss vom 09.10.2014 - Aktenzeichen B 13 R 157/14 B

DRsp Nr. 2015/202

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 2. April 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger wendet sich mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 2.4.2014.

Er macht mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Beschluss Verfahrensmängel und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Denn die Beschwerdebegründung vom 8.7.2014 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Der Kläger hat weder den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) noch den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) ordnungsgemäß dargetan (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG). Ungeachtet dessen hat der Senat dem Antrag des Klägers vom 7.8.2014, ihm wegen Versäumung der verlängerten Beschwerdebegründungsfrist (§ 160a Abs 2 S 2 SGG) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG zu gewähren, stattgegeben.