BSG - Beschluss vom 09.10.2014
B 11 AL 61/14 B
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 26.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 AL 6/14
SG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen S 9 AL 205/12

BSG - Beschluss vom 09.10.2014 (B 11 AL 61/14 B) - DRsp Nr. 2014/16829

BSG, Beschluss vom 09.10.2014 - Aktenzeichen B 11 AL 61/14 B

DRsp Nr. 2014/16829

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Leistungen in Höhe von 4112,64 Euro für die Zeit vom 1.12.2011 bis 30.6.2012 nach Ausfall einer Weiterbildungsmaßnahme.

Die Beklagte hatte dem Kläger für eine ab 1.12.2011 vorgesehene Maßnahme Leistungen für Weiterbildung bewilligt (Bescheid vom 3.11.2011). Die vorgesehene Schule teilte dem Kläger kurzfristig mit, dass der Lehrgang abgesagt werden müsse. Der Kläger teilte dies der Beklagten mit. Diese überwies dennoch Zahlbeträge gemäß dem Bewilligungsbescheid bis einschließlich Juni 2012. Nachdem das Versehen bemerkt worden war, hörte die Beklagte den Kläger zu der beabsichtigten Rücknahme der Bewilligungsentscheidung und Rückforderung des überzahlten Betrags an.