BSG - Beschluss vom 09.09.2014
B 13 R 36/14 S
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 07.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 131/14
SG Oldenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 82 R 291/14

BSG - Beschluss vom 09.09.2014 (B 13 R 36/14 S) - DRsp Nr. 2014/14672

BSG, Beschluss vom 09.09.2014 - Aktenzeichen B 13 R 36/14 S

DRsp Nr. 2014/14672

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 7. August 2014 - L 12 R 131/14 B - wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren der Beschwerde unter Beiordnung eines Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Durch Beschluss vom 7.8.2014 - L 12 R 131/14 B - hat das LSG Niedersachsen-Bremen die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG Oldenburg vom 20.6.2014 zurückgewiesen. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 15.8.2014 gegen den vorbezeichneten Beschluss des LSG "Sofortige Beschwerde" zum BSG eingelegt. Gleichzeitig hat er die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat er nicht vorgelegt.

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LSG vom 7.8.2014 ist unzulässig. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Sonderregelungen in § 160a Abs 1 SGG und in § 17a Abs 4 S 4 GVG - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.

Die Beschwerde ist mithin in entsprechender Anwendung des § 169 S 2 und 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.