BSG - Beschluss vom 09.05.2016
B 4 AS 9/16 BH
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 23.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 503/15
SG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 614/15

BSG - Beschluss vom 09.05.2016 (B 4 AS 9/16 BH) - DRsp Nr. 2016/11097

BSG, Beschluss vom 09.05.2016 - Aktenzeichen B 4 AS 9/16 BH

DRsp Nr. 2016/11097

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. Februar 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:

I

Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem Aktenzeichen L 16 AS 257/13.

In dem zuvor benannten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren war die zuschussweise Leistungsgewährung im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 SGB X streitig. Das SG und das LSG hatten die Hilfebedürftigkeit des Klägers verneint. Er verfüge über verwertbares Vermögen in der Gestalt eines nicht angemessenen Hausgrundstücks, für dessen Verwertung es an Anstrengungen des Klägers mangele. Der Kläger hat als Wiederaufnahmegrund geltend gemacht, dass bisher von den Gerichten nicht beachtet worden sei, dass bis zu einer Wohnfläche von 130 qm keine Überprüfung der Angemessenheit erfolge und darüber hinaus nur verlangt werden könne, dass eigentumsrechtlich abtrennbare Gebäudeteile vermietet oder verkauft würden. Das LSG hat die Wiederaufnahmeklage als unzulässig verworfen (Urteil vom 23.2.2016) und die Revision nicht zugelassen.

Der Kläger beantragt beim BSG zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Bewilligung von PKH.

II