BSG - Beschluss vom 09.05.2016
B 4 AS 67/16 B
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 27.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 2404/14
SG Cottbus, - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 3672/13

BSG - Beschluss vom 09.05.2016 (B 4 AS 67/16 B) - DRsp Nr. 2016/11092

BSG, Beschluss vom 09.05.2016 - Aktenzeichen B 4 AS 67/16 B

DRsp Nr. 2016/11092

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Januar 2016 (L 29 AS 240/14) wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Kläger, ihnen für das Verfahren der Beschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt S. (N./L.) beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Im Streit steht die endgültige Übernahme der Kosten für eine durchgeführte Sanierung des Schornsteins des Eigenheimes der Kläger als Zuschuss sowie die Erstattung der Aufwendungen für Dachrinnenreinigungen im Jahre 2011.