Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Januar 2016 (L 29 AS 240/14) wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Kläger, ihnen für das Verfahren der Beschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt S. (N./L.) beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Im Streit steht die endgültige Übernahme der Kosten für eine durchgeführte Sanierung des Schornsteins des Eigenheimes der Kläger als Zuschuss sowie die Erstattung der Aufwendungen für Dachrinnenreinigungen im Jahre 2011.
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