BSG - Beschluss vom 09.02.2016
B 6 KA 3/15 BH
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 29.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 17/15
SG Reutlingen, - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 2212/13

BSG - Beschluss vom 09.02.2016 (B 6 KA 3/15 BH) - DRsp Nr. 2016/5793

BSG, Beschluss vom 09.02.2016 - Aktenzeichen B 6 KA 3/15 BH

DRsp Nr. 2016/5793

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. Oktober 2015 vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

I

Der Kläger, der als Hals-Nasen-Ohrenarzt an der vertragsärztlichen Versorgung teilgenommen hat, wendet sich gegen die Entziehung seiner Zulassung. Nachdem der Kläger Honorarabrechnungen ab dem Quartal 1/2009 mit mehrmonatiger Verspätung bei der zu 1. beigeladenen Kassenärztlichen Vereinigung eingereicht hatte, setzte diese gegen den Kläger im September 2011 eine Geldbuße in Höhe von 3000 Euro fest. Seit dem Jahr 2012 reichte der Kläger bei der Beklagten entweder keine Honorarabrechnungen mehr ein oder Honorarabrechnungen in Form von Dateien, die von der Beklagten nicht verarbeitet werden konnten. Bei mehreren Begehungen, die in der Zeit von September 2008 bis April 2012 in der Praxis des Klägers durchgeführt wurden, wurden gravierende hygienische Mängel festgestellt. Mehrere Praxisräume konnten nicht mehr betreten werden, weil sich Hausrat bis unter die Decke stapelte. Im April 2012 untersagte das zuständige Gesundheitsamt die Nutzung der Praxisräume nach § 23 Abs 3, Abs 4 iVm § 16 Infektionsschutzgesetz mit sofortiger Wirkung.