BSG - Beschluss vom 09.02.2016
B 5 RS 31/15 B
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 21.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 735/11
SG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 602/10

BSG - Beschluss vom 09.02.2016 (B 5 RS 31/15 B) - DRsp Nr. 2016/3854

BSG, Beschluss vom 09.02.2016 - Aktenzeichen B 5 RS 31/15 B

DRsp Nr. 2016/3854

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. August 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 21.8.2015 hat das LSG Nordrhein-Westfalen einen Anspruch des Klägers auf Feststellung der Zeit vom 11.1.1988 bis 30.6.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz einschließlich der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § Abs S 1 iVm § zu verwerfen.