BSG - Beschluss vom 09.02.2016
B 5 R 356/15 B
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 17.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 226/13
SG Kassel, - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 157/10

BSG - Beschluss vom 09.02.2016 (B 5 R 356/15 B) - DRsp Nr. 2016/5792

BSG, Beschluss vom 09.02.2016 - Aktenzeichen B 5 R 356/15 B

DRsp Nr. 2016/5792

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 17. August 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Beklagten für das Beschwerdeverfahren.

Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 17 859,40 Euro festgesetzt.

Gründe:

Mit Beschluss vom 17.8.2015 hat das Hessische LSG die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Kassel vom 28.1.2013 zurückgewiesen. Danach ist die Klägerin als Enkelin der verstorbenen Rentenbezieherin R. G. (Versicherte) verpflichtet, Rentenleistungen in Höhe von 17 859,40 Euro, die von der Beklagten auf das Konto der Versicherten nach deren Tod erbracht worden sind, zu erstatten.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Sie beruft sich auf einen Verfahrensfehler.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).