BSG - Beschluss vom 09.02.2016
B 3 KR 46/15 B
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 07.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 586/13
SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen S 34 (5) KR 118/09

BSG - Beschluss vom 09.02.2016 (B 3 KR 46/15 B) - DRsp Nr. 2016/5115

BSG, Beschluss vom 09.02.2016 - Aktenzeichen B 3 KR 46/15 B

DRsp Nr. 2016/5115

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind jedoch nicht zu erstatten.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6106,88 Euro festgesetzt.

Gründe:

I

Die Klägerin betreibt eine physiotherapeutische Praxis mit mehreren Angestellten und ist zur Versorgung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung mit physiotherapeutischen Leistungen zugelassen (§ 124 SGB V). Ein Vergütungsvertrag nach § 125 Abs 2 SGB V besteht zwischen ihr und der beklagten Ersatzkasse nicht, weil sie keinem der Leistungserbringerverbände angehört, die mit dem Verband der Ersatzkassen (VdeK) bzw dessen Rechtsvorgängern (VdAK/AEV) Vergütungsverträge abgeschlossen haben. Ihre Bemühungen um einen eigenen Vergütungsvertrag sind erfolglos geblieben. Die Beklagte vergütet die Leistungen der Klägerin nach den mit den Leistungserbringerverbänden geschlossenen Verträgen.