BSG - Beschluss vom 09.02.2016
B 2 U 8/16 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 25.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 526/11
SG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 175/10

BSG - Beschluss vom 09.02.2016 (B 2 U 8/16 B) - DRsp Nr. 2016/4730

BSG, Beschluss vom 09.02.2016 - Aktenzeichen B 2 U 8/16 B

DRsp Nr. 2016/4730

Die Anträge der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. November 2015 sowie auf Aussetzung des Verfahrens werden abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des Bayerischen LSG mit von ihr unterzeichnetem Schreiben vom 7.1.2016, eingegangen beim BSG am 8.1.2016, Beschwerde eingelegt und die Beiordnung eines Notanwalts beantragt. Mit weiterem Schreiben vom 15.1.2016 hat sie die Aussetzung des Verfahrens beantragt.

II

1. Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde einen Notanwalt beizuordnen, ist abzulehnen.