BSG - Beschluss vom 09.02.2016
B 2 U 12/15 BH
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 23.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 U 3679/15
SG Ulm, - Vorinstanzaktenzeichen S 7 U 1082/14

BSG - Beschluss vom 09.02.2016 (B 2 U 12/15 BH) - DRsp Nr. 2016/4727

BSG, Beschluss vom 09.02.2016 - Aktenzeichen B 2 U 12/15 BH

DRsp Nr. 2016/4727

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Oktober 2015 und das Revisionsverfahren gegen dieses Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

Der mit Schriftsatz vom 10.11.2015 gestellte Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 23.10.2015 und der Revision gegen dieses Urteil Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen, ist abzulehnen.

Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 ZPO). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, weil nicht ersichtlich ist, dass nach Beiordnung eines Rechtsanwalts eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bzw eine Revision Erfolg haben könnte.