BSG - Beschluss vom 09.02.2016
B 14 AS 167/15 BH
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 14.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 1046/14
SG Gotha, - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 1678/14

BSG - Beschluss vom 09.02.2016 (B 14 AS 167/15 BH) - DRsp Nr. 2016/4453

BSG, Beschluss vom 09.02.2016 - Aktenzeichen B 14 AS 167/15 BH

DRsp Nr. 2016/4453

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 14. Oktober 2015 - L 4 AS 1046/14 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

Der Kläger selbst hat mit Schreiben vom 26.11.2015 beim Thüringer Landessozialgericht (LSG) für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 27.10.2015 zugestellten Urteil vom 14.10.2015 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt; das Schreiben wurde an das Bundessozialgericht (BSG) weitergeleitet und ist hier am 2.12.2015 eingegangen.