Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Oktober 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem seinem früheren Prozessbevollmächtigten am 10.11.2015 zugestellten Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) vom 27.10.2015 mit einem von ihm unterzeichneten, am 3.12.2015 beim Bundessozialgericht (
Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers ist abzulehnen.
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