BSG - Beschluss vom 09.02.2016
B 13 R 420/15 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 27.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 802/13
SG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 12/11

BSG - Beschluss vom 09.02.2016 (B 13 R 420/15 B) - DRsp Nr. 2016/3847

BSG, Beschluss vom 09.02.2016 - Aktenzeichen B 13 R 420/15 B

DRsp Nr. 2016/3847

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Oktober 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem seinem früheren Prozessbevollmächtigten am 10.11.2015 zugestellten Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) vom 27.10.2015 mit einem von ihm unterzeichneten, am 3.12.2015 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schreiben vom 1.12.2015 Beschwerde eingelegt und mit weiterem, beim BSG am 8.12.2015 eingegangenem Schreiben vom 6.12.2015 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Kläger nicht vorgelegt.

Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers ist abzulehnen.