Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 15. Januar 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und eine Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Das Hessische LSG hat mit Beschluss vom 15.1.2016 die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Aussetzungsbeschluss des LSG vom 19.10.2015 als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss des LSG hat die Klägerin mit Schreiben vom 31.1.2016 beim
Der Antrag auf Bewilligung von PKH für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist abzulehnen.
Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 und § 121 Abs 1 ZPO kann einem Beteiligten für ein Beschwerdeverfahren vor dem
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