BSG - Beschluss vom 08.10.2014
B 12 KR 31/14 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 06.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 4512/13
SG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KR 980/13

BSG - Beschluss vom 08.10.2014 (B 12 KR 31/14 B) - DRsp Nr. 2014/16832

BSG, Beschluss vom 08.10.2014 - Aktenzeichen B 12 KR 31/14 B

DRsp Nr. 2014/16832

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 6. März 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung aus einer Kapitalzahlung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Baden-W ürttemberg vom 6.3.2014 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- die angefochtene Entscheidung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3). Die Behauptung, die Berufungsentscheidung sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).