BSG - Beschluss vom 08.09.2014
B 8 SO 67/14 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 23.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 SO 2226/14
SG Konstanz, - Vorinstanzaktenzeichen S 8 SO 3041/13

BSG - Beschluss vom 08.09.2014 (B 8 SO 67/14 B) - DRsp Nr. 2014/14237

BSG, Beschluss vom 08.09.2014 - Aktenzeichen B 8 SO 67/14 B

DRsp Nr. 2014/14237

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juli 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Die Klage des Klägers war erst- und zweitinstanzlich ohne Erfolg (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 22.4.2014; Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23.7.2014).

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde und beantragt zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH).

II