BSG - Beschluss vom 08.09.2014
B 4 AS 237/14 S
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 14.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 1266/14
SG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 1713/14

BSG - Beschluss vom 08.09.2014 (B 4 AS 237/14 S) - DRsp Nr. 2014/14360

BSG, Beschluss vom 08.09.2014 - Aktenzeichen B 4 AS 237/14 S

DRsp Nr. 2014/14360

Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. August 2014 - L 19 AS 1266/14 B ER - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt H in K beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Antragsteller begehrt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen nach dem SGB II für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum. Das SG Duisburg hat seinen Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung abgelehnt (Beschluss vom 2.6.2014). Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das LSG Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen (Beschluss vom 14.8.2014). Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit einem von ihm selbst verfassten Schreiben vom 26.8.2014 Beschwerde/Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und für die Durchführung des von ihm beabsichtigten Beschwerdeverfahrens die Bewilligung von PKH unter Beiordnung des von ihm benannten Rechtsanwalts H beantragt.