BSG - Beschluss vom 08.09.2014
B 4 AS 229/14 S
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 13.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 2097/14
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 174 AS 18200/14

BSG - Beschluss vom 08.09.2014 (B 4 AS 229/14 S) - DRsp Nr. 2014/14813

BSG, Beschluss vom 08.09.2014 - Aktenzeichen B 4 AS 229/14 S

DRsp Nr. 2014/14813

Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. August 2014 - L 10 AS 2097/14 B ER - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen Sanktionsbescheid vom 24.7.2014. Das SG Berlin hat seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt (Beschluss vom 6.8.2014). Die hiergegen eingelegte Beschwerde und Nichtzulassungsbeschwerde hat das LSG Berlin-Brandenburg jeweils als unzulässig verworfen (Beschluss vom 13.8.2014). Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller zu Protokoll der Geschäftsstelle des SG ausdrücklich Nichtzulassungsbeschwerde an das BSG eingelegt und die Bewilligung von PKH für das von ihm beabsichtigte Beschwerdeverfahren unter Beiordnung eines durch das BSG zu benennenden Rechtsanwalts beantragt.