BSG - Beschluss vom 08.09.2014
B 1 KR 103/14 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 24.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 995/14
SG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KR 2754/12

BSG - Beschluss vom 08.09.2014 (B 1 KR 103/14 B) - DRsp Nr. 2014/14239

BSG, Beschluss vom 08.09.2014 - Aktenzeichen B 1 KR 103/14 B

DRsp Nr. 2014/14239

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Die bei der beklagten Krankenkasse versicherte Klägerin ist mit ihrem Begehren auf Erstattung von Kosten in Höhe von 6000 Euro für eine im August 2011 in der Türkei durchgeführte prothetische Versorgung von 15 Zähnen mit Kronen und Brücken im Verwaltungsverfahren und in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ua ausgeführt, § 13 Abs 4 bis 6 SGB V finde keine Anwendung, weil die Versorgung mit Zahnersatz nicht in einem EU- oder EWiR-Mitgliedstaat oder der Schweiz erfolgt sei. Die Voraussetzungen des § 18 Abs 1 S 1 SGB V seien nicht erfüllt, weil die Versorgung mit Zahnersatz im Inland möglich sei. Ein Anspruch nach § 13 Abs 3 S 1 Fall 2 SGB V scheitere daran, dass das in § 55 SGB V vorgesehene Genehmigungsverfahren nicht durchgeführt worden sei und § 13 Abs 3 S 1 Fall 1 SGB V daran, dass kein Notfall vorgelegen habe. Die Vorgaben des Abkommens zwischen Deutschland und der Türkei über soziale Sicherheit lägen ebenfalls nicht vor (Urteil vom 24.6.2014).

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.

II