BSG - Beschluss vom 08.02.2016
B 8 SO 101/15 B
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 16.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SO 169/14
SG Marburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SO 59/12

BSG - Beschluss vom 08.02.2016 (B 8 SO 101/15 B) - DRsp Nr. 2016/4373

BSG, Beschluss vom 08.02.2016 - Aktenzeichen B 8 SO 101/15 B

DRsp Nr. 2016/4373

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 16. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt B beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Im Streit sind höhere Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Die Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts [SG] Marburg vom 14.8.2014; Urteil des Hessischen Landessozialgerichts [LSG] vom 16.9.2015).