BSG - Beschluss vom 08.02.2016
B 2 U 14/15 BH
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 09.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 U 529/15
SG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen S 36 KN 343/13

BSG - Beschluss vom 08.02.2016 (B 2 U 14/15 BH) - DRsp Nr. 2016/4857

BSG, Beschluss vom 08.02.2016 - Aktenzeichen B 2 U 14/15 BH

DRsp Nr. 2016/4857

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. Dezember 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.