BSG - Beschluss vom 08.02.2016
B 14 SF 1/16 S
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 19.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 326/15
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen 42 AS 604/15

BSG - Beschluss vom 08.02.2016 (B 14 SF 1/16 S) - DRsp Nr. 2016/3849

BSG, Beschluss vom 08.02.2016 - Aktenzeichen B 14 SF 1/16 S

DRsp Nr. 2016/3849

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. Januar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den genannten Beschluss vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr Rechtsanwalt Prof. Dr. Plagemann, Frankfurt am Main, beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Sozialgericht München hat sich hinsichtlich einer Klage, mit der Schadensersatzansprüche im Rahmen eines Amtshaftungsanspruchs geltend gemacht worden sind, für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht München II verwiesen (Beschluss vom 27.5.2015). Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) zurückgewiesen, den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt und die weitere Beschwerde an das Bundessozialgericht (BSG) nicht zugelassen (Beschluss vom 19.1.2016). In dem Beschluss vom 19.1.2016 wurde darauf hingewiesen, dass die Entscheidung unanfechtbar sei. Gegen diese Entscheidung des LSG hat die Klägerin persönlich mit Schreiben vom 22.1.2016 beim BSG "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt.