BSG - Beschluss vom 08.02.2016
B 13 R 439/15 B
Vorinstanzen:
LSG Saarland, vom 18.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 71/14
SG Saarbrücken, - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 903/12

BSG - Beschluss vom 08.02.2016 (B 13 R 439/15 B) - DRsp Nr. 2016/3579

BSG, Beschluss vom 08.02.2016 - Aktenzeichen B 13 R 439/15 B

DRsp Nr. 2016/3579

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 18. November 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 18.11.2015 hat das Landessozialgericht für das Saarland (LSG) einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Altersrente für schwerbehinderte Menschen verneint. Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend; zu klären sei die Frage:

"Kann die Tätigkeit des zuständigen Arbeitsamtes aufgrund der Auswirkungen im rentenrechtlichen Verfahren (Erfüllung der Wartezeit) der Beklagten zugerechnet werden, da sich die Beklagte der Arbeitsverwaltung zur Aufgabenerfüllung im rentenrechtlichen Verfahren gerade bedient?".

Die Beschwerde ist unzulässig. Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 SGG gebotenen Weise dargelegt worden.