BSG - Beschluss vom 08.02.2016
B 13 R 399/15 B
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 15.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 200/11
SG Osnabrück, - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 179/08

BSG - Beschluss vom 08.02.2016 (B 13 R 399/15 B) - DRsp Nr. 2016/4107

BSG, Beschluss vom 08.02.2016 - Aktenzeichen B 13 R 399/15 B

DRsp Nr. 2016/4107

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 15. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 15.10.2015 hat das LSG Niedersachsen-Bremen einen vom Kläger geltend gemachten Anspruch, ihm anstelle der bereits bewilligten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren, verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf Verfahrensmängel, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Divergenz.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Begründung vom 2.2.2016 genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil die vom ihm geltend gemachten Zulassungsgründe nicht ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).