Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 15. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Mit Urteil vom 15.10.2015 hat das LSG Niedersachsen-Bremen einen vom Kläger geltend gemachten Anspruch, ihm anstelle der bereits bewilligten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren, verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Begründung vom 2.2.2016 genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil die vom ihm geltend gemachten Zulassungsgründe nicht ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|