BSG - Beschluss vom 08.02.2016
B 12 KR 114/15 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 20.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 2216/14
SG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KR 1220/11

BSG - Beschluss vom 08.02.2016 (B 12 KR 114/15 B) - DRsp Nr. 2016/6683

BSG, Beschluss vom 08.02.2016 - Aktenzeichen B 12 KR 114/15 B

DRsp Nr. 2016/6683

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Oktober 2015 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin C., zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

In dem Rechtsstreit, der dem Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe (PKH) und ihrer Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegt, streiten die Beteiligten darüber, ob die 1978 geborene Klägerin in der gesetzlichen Krankenversicherung über den 18.2.2003 hinaus familienversichert ist.

1. Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von PKH zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 20.10.2015 ist abzulehnen.