BSG - Beschluss vom 07.06.2016
B 1 KR 2/16 BH
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 20.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 369/13
SG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 120/13

BSG - Beschluss vom 07.06.2016 (B 1 KR 2/16 BH) - DRsp Nr. 2016/11407

BSG, Beschluss vom 07.06.2016 - Aktenzeichen B 1 KR 2/16 BH

DRsp Nr. 2016/11407

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 20. Januar 2016 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt die volle, über den Festzuschuss hinausgehende Übernahme von Kosten für eine Spezialzahnbehandlung. Das SG hat die Klage abgewiesen, das LSG die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 20.1.2016, der Klägerin zugestellt am 13.2.2016).

Die Klägerin hat mit einem am 17.2.2016 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 15.2.2016 beantragt, ihr Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren.

II

Die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen.