BSG - Beschluss vom 07.04.2011
B 9 VJ 3/10 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 13.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 VJ 4797/07
SG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 VJ 6337/01

BSG - Beschluss vom 07.04.2011 (B 9 VJ 3/10 B) - DRsp Nr. 2011/11794

BSG, Beschluss vom 07.04.2011 - Aktenzeichen B 9 VJ 3/10 B

DRsp Nr. 2011/11794

Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Juli 2010 insoweit aufgehoben, als es die Feststellung eines Impfschadens im Sinne der Verschlimmerung über die Folgen des von der Klägerin am 1. Juli 1993 erlittenen ersten Schubes der Encephalomyelitis disseminata hinaus abgelehnt hat.

In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I

Die an einer Encephalomyelitis disseminata (Multiple Sklerose -MS-) erkrankte Klägerin hat mit ihrem im März 2000 gestellten Anerkennungsantrag sowie im Klage- und Berufungsverfahren die Feststellung beansprucht, dass ihre Erkrankung Folge der am 25.6. und 23.7.1992 sowie am 25.6.1993 stattgefundenen Impfungen mit dem Impfstoff "FSME-Immun" ist.