BSG - Beschluss vom 07.04.2011
B 9 VG 16/10 B
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 22.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 VG 27/07
SG Hildesheim, - Vorinstanzaktenzeichen S 7 VG 29/00

BSG - Beschluss vom 07.04.2011 (B 9 VG 16/10 B) - DRsp Nr. 2011/12421

BSG, Beschluss vom 07.04.2011 - Aktenzeichen B 9 VG 16/10 B

DRsp Nr. 2011/12421

Auf die Beschwerde der Kläger wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. Juli 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Gründe:

I

Streitig ist die Zuerkennung verschiedener Versorgungsleistungen an die Kläger nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz.

Die Kläger sind die Eltern des am 23.9.1991 geborenen und am 19.2.1997 unter bisher nicht vollständig aufgeklärten Umständen in dem Fluss N. ertrunkenen F.. Insbesondere ist nicht vollständig geklärt, wie F. in den Hochwasser führenden Fluss geraten ist. Die Kläger machen geltend, er sei von dem am 23.8.1992 geborenen Y. in den Fluss gestoßen worden.

Im Zuge der polizeilichen Ermittlungen wurden von verschiedenen Beamten mehrere Kinder vernommen, die Y. und F. auf bzw in der Nähe einer Brücke über die N. gesehen hatten. Ferner wurden der Bruder sowie die Mutter von Y. über dessen Äußerungen nach dem Vorfall befragt.