BSG - Beschluss vom 07.04.2011
B 9 SB 45/10 B
Vorinstanzen:
LSG Chemnitz, vom 07.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 SB 52/07
SG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SB 355/05

BSG - Beschluss vom 07.04.2011 (B 9 SB 45/10 B) - DRsp Nr. 2011/11792

BSG, Beschluss vom 07.04.2011 - Aktenzeichen B 9 SB 45/10 B

DRsp Nr. 2011/11792

Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 7. Juli 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Gründe:

I

Streitig ist die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens "aG".

Mit Bescheid vom 22.6.1994 stellte das Amt für Familie und Soziales L. fest, dass bei der 1955 geborenen Klägerin ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 besteht und die Voraussetzungen des Merkzeichens "G" vorliegen. Einen Antrag der Klägerin auf Feststellung eines GdB von 100 und der Voraussetzungen der Merkzeichen "H" und "RF" lehnte das Amt durch Bescheid vom 6.5.1998 ab. Die dagegen gerichtete Klage und die Berufung der Klägerin waren ohne Erfolg (abschließendes Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts [LSG] vom 2.7.2003 - L 1 SB 67/00 -).

Im August 2004 beantragte die Klägerin die Erhöhung des GdB auf 100 sowie die Feststellung der Voraussetzungen des Merkzeichens "aG". Diesen Antrag lehnte das Amt für Familie und Soziales L. mit Bescheid vom 31.5.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Sächsischen Landesamtes für Familie und Soziales vom 15.11.2005 ab, weil eine wesentliche Änderung der Verhältnisse gegenüber 1994 nicht vorliege.