BSG - Beschluss vom 07.01.2016
B 3 KR 7/15 S
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 16.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 450/15
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KR 101/15

BSG - Beschluss vom 07.01.2016 (B 3 KR 7/15 S) - DRsp Nr. 2016/3216

BSG, Beschluss vom 07.01.2016 - Aktenzeichen B 3 KR 7/15 S

DRsp Nr. 2016/3216

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. November 2015 - L 1 KR 450/15 B ER - wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2500 Euro festgesetzt.

Gründe:

I

Das SG Berlin hat im Wege einstweiligen Rechtsschutzes (S 28 KR 101/15 ER) dem Antrag des Antragstellers, die bestehende Zulassung für die Heilmittelerbringung in der Praxis N. in vollem Umfang auch bezüglich der neuen Praxis F. für weiterhin gültig zu erklären, nur teilweise entsprochen. Eine Zulassung für besondere Leistungen der Physikalischen Therapie im Sinne des § 17 Abs 2 der Heilmittel-Richtlinie, insbesondere solche der manuellen Therapie, für die der Antragsteller bereits in der zuvor betriebenen Praxis keine persönliche Abrechnungsbefugnis gehabt habe, sowie eine Zulassung zur Beschäftigung von Hilfspersonen hat das SG verneint. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das LSG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 16.11.2015 (L 1 KR 450/15 B ER) zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger mit einem am 9.12.2015 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 5.12.2015 Beschwerde eingelegt.

II