BSG - Beschluss vom 07.01.2016
B 13 R 400/15 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 22.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 425/15
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 1826/14

BSG - Beschluss vom 07.01.2016 (B 13 R 400/15 B) - DRsp Nr. 2016/2526

BSG, Beschluss vom 07.01.2016 - Aktenzeichen B 13 R 400/15 B

DRsp Nr. 2016/2526

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22. Oktober 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat mit Beschluss vom 22.10.2015 im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung ab 1.4.2006 anstelle der gewährten Altersrente für Frauen verneint. Die Klägerin hat persönlich ohne Angabe von Gründen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.

Nach § 73a Abs 1 S 1 () iVm § Abs S 1 kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht () nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das ist hier nicht der Fall. Denn die Rechtsverfolgung der Klägerin bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil zwar ein Revisionszulassungsgrund iS des § Abs Nr (Verfahrensfehler) vorliegt, die Rechtsverfolgung aber mutwillig erscheint.