BSG - Beschluss vom 07.01.2016
B 13 R 260/13 B
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 21.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 449/11
SG Kassel, - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 237/10

BSG - Beschluss vom 07.01.2016 (B 13 R 260/13 B) - DRsp Nr. 2016/2304

BSG, Beschluss vom 07.01.2016 - Aktenzeichen B 13 R 260/13 B

DRsp Nr. 2016/2304

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 21. September 2012 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil des Hessischen Landessozialgerichts wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Das Hessische LSG hat im Urteil vom 21.9.2012 einen Anspruch des Klägers gegen den beklagten Rentenversicherungsträger auf Auszahlung der bei rückwirkender Bewilligung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen für die Monate Mai bis Oktober 2008 errechneten Rentennachzahlung in Höhe von 2032,58 Euro verneint. Der Anspruch gelte im Hinblick auf einen Erstattungsanspruch des beigeladenen Jobcenters für in diesem Zeitraum gezahlte SGB II -Leistungen gemäß § 107 Abs 1 SGB X als erfüllt und sei deshalb erloschen.