BSG - Beschluss vom 07.01.2016
B 12 R 24/15 B
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 09.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 582/14
SG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 26 R 659/13

BSG - Beschluss vom 07.01.2016 (B 12 R 24/15 B) - DRsp Nr. 2016/3577

BSG, Beschluss vom 07.01.2016 - Aktenzeichen B 12 R 24/15 B

DRsp Nr. 2016/3577

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 9. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Versicherungspflicht des Klägers nach § 229a SGB VI und die Rechtmäßigkeit einer Beitragsforderung nebst Säumniszuschlägen für die Zeit vom 1.1.2007 bis 28.2.2013 iHv 40 739,14 Euro.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen LSG vom 9.6.2015 ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).