BSG - Beschluss vom 07.01.2016
B 12 KR 38/15 B
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 01.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 267/13
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 122 KR 1419/10

BSG - Beschluss vom 07.01.2016 (B 12 KR 38/15 B) - DRsp Nr. 2016/3051

BSG, Beschluss vom 07.01.2016 - Aktenzeichen B 12 KR 38/15 B

DRsp Nr. 2016/3051

Die Beschwerde des Beigeladenen zu 1. gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Beigeladene zu 1. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 2.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Gründe:

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Rentenversicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer für die Beigeladene zu 2.

Die Beschwerde des Beigeladenen zu 1. gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 1.4.2015 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Beigeladene zu 1. hat in der Begründung seines Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).